Elternbeiratssatzung

§ 1 Allgemeines

Für die Erziehungs -, Bildungs- und Betreuungsarbeit in der Kindertagesstätte „Dreirad“, nachfolgend „Kita“ genannt, ist deren Leitung, sowie der Verein „Dreirad -Regensburg e.V.“ unter Mitwirkung der Eltern gemäß dem bayerischen Kinderbildungs – und betreuungsgesetz (BayKiBiG) verantwortlich. Die Mitwirkung der Eltern wird ergänzend zu den im Kinderbildungs – und betreuungsgesetz getroffenen Rechte und Pflichten in der vorlieg enden Satzung festgelegt.

§ 2 Elternversammlung

§ 2.1 Stimmrecht, Abstimmung

  1. Die Erziehungsberechtigten, der die Kita besuchenden Kinder, bilden die Elternversammlung. Erziehungsberechtigte in diesem Sinne sind die Eltern oder Personen, denen an Stelle der Eltern di e Erziehung eines Kindes gesetzlich obliegt.
  2. Alle Erziehungsberechtigten sind wahlberechtigt und wählbar. Nicht wählbar ist, wer, infolge Richterspruchs, die Fähigkeit öffentliche Ämter zu bekleiden nicht besitzt. Kindertagesstättenpersonal ist in der Kind ertagesstätte, in der es tätig ist, nicht wählbar.
  3. Stimmberechtigte Erziehungsberechtigte können sich in der Elternversammlung durch andere vollgeschäftsfähige Personen mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
  4. Für jedes Kind das die Kita besucht, entfällt eine Stimme auf den oder die Erziehungsberechtigten. Mehrere anwesende Erziehungsberechtigte eines Kindes das die Kita besucht, haben zusammen nur eine Stimme und müssen diese gemeinschaftlich abgeben.
  5. Abstimmungen werden offen durchgeführt. Wenn jedoch die Mehrheit der Versammlung geheime Abstimmungen fordert, so können diese auch geheim durchgeführt werden.
  6. Die Elternversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 Prozent der berechtigten Stimmanteile vertreten sind. Kommt die Beschlussfähigke it nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen eine weitere Elternversammlung einzuberufen, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist. Hierauf muss in der Einladung hingewiesen werden.
  7. Beschlüsse der Elternversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden berechtigten Stimmen gefasst.

§ 2.2 Einberufung der Elternversammlung

  1. Der Träger der Kita beruft einmal im Jahr bis spätestens 01. November eines jeden Jahres eine Elternversammlung zur Wahl eines Elternbeirates ein. Unabhängig davon wird eine Elternversammlung einberufen, wenn dies mindestens die Hälfte der wahlberechtigten Erziehungsberechtigten gegenüber dem Träger fordert oder ein Elternbeiratsbeschluss (gemäß § 3.1 (1)) vorliegt.
  2. Die Einberufung erfolgt schriftlich, mit einer Frist von mindestens 14 Tagen vor dem Tag der Elternversammlung an die Erziehungsberechtigten (gemäß § 2.1 (1)) jedes Kindes.

§ 3 Elternbeirat

§ 3.1 Wahl und Zusammensetzung des Elternbeirates

  1. In der Kindertagesstätte wird ein Beirat gewählt, der die Zusammenarbeit zwischen Träger, Einrichtung, Eltern und anderen an der Entwicklung, Bildung und Erziehung der Kinder Beteiligten fördert.
  2. Die stimmberechtigten E rziehungsberechtigten wählen aus ihrer Mitte, für ein Jahr, in einem vorher zu bestimmenden offenen oder geheimen Wahlverfahren, unter Beachtung des § 2.1 dieser Satzung, die Elternvertreter. Gewählt werden für je angefangene 10 Kinder der Kita ein, mindestens jedoch sechs Elternvertreter. Diese gewählten Elternvertreter bilden den Beirat der Kita.
  3. Der Beirat wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende(n) und seine(n) Stellvertreter/in.
  4. Abwesende Wahlberechtigte sind wählbar, wen n sie vorher ihr schriftliches Einverständnis zur Wahlannahme erklären. Wahlberechtigte, die für den Elternbeirat kandidieren oder dem gebildeten Wahlausschuss angehören, haben Stimmrecht.
  5. Der Wahlausschuss besteht aus Wahlleiter/in und Schriftführer/in. D ie Bestellung der Mitglieder des Wahlausschusses wird durch den Träger initiiert und erfolgt durch den Beschluss gemäß § 2.1 (7). Die Erziehungsberechtigten, die für die Beiratswahl kandidieren, kön nen nicht Wahlausschussmitglied sein.
  6. Der Wahlausschuss stellt anhand einer vom Träger aufgestellten Liste der Erziehungsberechtigten die Wahlberechtigung der Wähler/innen und Wählbarkeit der Kandidaten/innen fest.
  7. Jede(r) Wahlberechtigte(r) kann Wahlvorsc hläge unterbreiten. Aus jeder Gruppe der Kita sind wählbare Erziehungsberechtigte zu nominieren.
  8. Die/der Wahlleiter/in benennt die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge und stellt fest, ob sich die Kandidaten/innen zur Wahl stellen. Den Kandidaten/innen ist Gelegenheit zur Vorstellung, dem Wähler zur Befragung der Kandidaten/innen, zu geben.
  9. Es dürfen nur einheitliche Stimmzettel verwendet werden. Stimmzettel, ohne Kennzeichnung der Namen oder aus denen der Wählerwille nicht eindeutig erkennbar ist, oder einen Vorbehalt oder eine Kennzeichnung enthalten, sind ungültig.
  10. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit von Bewerbern entscheidet das zu ziehende Los.
  11. Der/die Wahlleiter/in fragt, ob die Gewählten das Amt annehmen und gibt das Ergebnis bekannt.
  12. Von dem/der Schriftführer/in ist eine Wahlniederschrift mit folgendem Inhalt anzufertigen:
    • Wahlbezeichnung
    • Ort und Zeit der Wahl
    • Anzahl der Wahlberechtigten
    • Namen der Wahlberechtigten
    • Anzahl der verteilten Stimmz ettel
    • Anzahl der abgegebenen Stimmen für jeden/ jede Bewerber/in
    • Anzahl der ungültigen Stimmen
    • Anzahl der Stimmenthaltungen
  13. Diese Niederschrift ist vom Wahlleiter/in und Schriftführer/in zu unterschreiben. Von jedem/jeder Wahlberechtigten ist sie bis 4 Woc hen nach der Wahl einsehbar.
  14. Vom gewählten Elternbeirat sind Wahlunterlagen bis nach der nächsten Wahl aufzubewahren und danach zu vernichten.
  15. Die Amtszeit beginnt mit der Wahl. Als Elternvertreter scheidet aus, wer die Wählbarkeit verliert, zurücktritt bzw. bei Abmelden des Kindes. Die Amtszeit erlischt ebenfalls mit der Wahl eines neuen Elternbeirats.
  16. Wenn ein gewählter Beirat die Wahl ablehnt, zurücktritt oder aus sonstigen Gründen aus dem Elternbeirat ausscheidet, rückt derjenige Kandidat nach, der die nächst höhere Stimmenzahl hat. Der/die Vorsitzende ist für die Berufung des Kandidaten zuständig. Steht kein nachrückender Kandidat zur Verfügung, obliegt dem Elternbeirat die Entscheidung einer Neuwahl.

§ 3.2 Status des Elternbeirats

  1. Elternbeiratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  2. Die Mitglieder des Elternbeirates haben über bekannt gewordene vertrauliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit dieser ehrenamtlichen Tätigkeit, auch nach Beendigung der Amtszeit, Verschwiegenheit zu bewahren. Es gilt nicht für offenkundige Tatsachen und Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach nicht vertraulich behandelt werden brauchen. Bei Verstößen, vorsätzlich oder fahrlässig, kann die Elternversammlung auf Antrag der übrigen Beiratsmitglieder oder des Trägers seinen Ausschluss aus dem Elternbeirat beschließen.
  3. Aufsichts- und Weisungsbefugnisse gegenüber dem Träger und des Personals der Kita stehen dem Elternbeirat nicht zu.

§ 3.3 Geschäftsführung des Elternbeirat

  1. Der Elternbeirat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der/die Vorsitzende vertritt den Beirat im Rahmen gefasster Beschlüsse.
  2. Die Beschlussfähigkeit des Elternbeirats wird mit absoluter Mehrheit des gesamten Elternbeirats erreicht.
  3. Sitzungen beraumt der/die Vorsitzende an. Er/sie legt die Tagesordnung fest und leitet die Versammlung. Er/sie hat spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin die Mitglieder einzuladen und die Tagesordnung bekannt zu geben. Vertreter des Trägers, die Leitung und die Gruppenleiter/innen sind zu den Sitzungen einzuladen. Der Träger ist dem Beirat gegenüber berichtspflichtig.
  4. Der Beirat tagt öffentlich, soweit keine personenbezogenen Angelegenheiten besprochen werden oder er im Einzelfall den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließt.

§ 3.4 Aufgaben des Elternbeirates

  1. Der Beirat berät über alle Fragen, die die Kita betreffen. Er vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten gegenüber dem Träger und der Kita Leitung.
  2. Der Beirat wird vom Träger und der Leitung informiert und gehört, bevor wichtige Entscheidungen getroffen werden (Anhörungsrecht).
  3. Das pädagogische Konzept wird vom Träger in enger Abstimmung mit dem pädagogischen Personal und dem Elternbeirat fortgeschrieben.
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