Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen ” DREIRAD Regensburg e. V. “.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Sitz des Vereins ist Regensburg.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, sowie die Förderung der Kindererziehung im Rahmen der außerfamiliären Kinderbetreuung. Dies soll insbesondere durch die Erarbeitung eines situationsbezogenen und familienergänzenden Erziehungs- und Betreuungskonzeptes, das sich an der Lebenssituation von Kindern und berufstätigen Erziehungsberechtigten orientiert, und die Errichtung und den Unterhalt einer Betreuungseinrichtung für Kinder zur außerfamiliären Kinderbetreuung verwirklicht werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand nach §26 BGB einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach §26 BGB. Die Mitgliedschaft besteht ab Aufnahmedatum und endet mit dem Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss, durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder mit Auflösung des Vereins. Der freiwillige Austritt ist jederzeit schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Die Mitgliedschaft erlischt zum 31.12 des jeweiligen Kalenderjahres. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der erweiterte Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben. Einzelheiten sind nach Beschluss in der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in einer Beitragsordnung festzulegen. Einmalige Umlagen sind grundsätzlich möglich, bedürfen jedoch der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand nach §26 BGB und der Beirat. Der Vorstand nach §26 BGB und die Mitglieder des Beirats bilden zusammen den erweiterten Vorstand. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung oder der erweiterte Vorstand weitere Gremien zur Erfüllung von Aufgaben mittels Beschlussfassung durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bestimmen.

§ 6.1 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 10 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand nach §26 BGB verlangt wird.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand nach §26 BGB. Sie soll in der Regel mit einer Frist von 4 Wochen durch Einladung unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Die Einladung erfolgt schriftlich durch Brief oder Email. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch einen Vorsitzenden des Vorstands nach §26 BGB.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennehmen des Berichts des Vorstands nach §26 BGB bzw. des Beirats
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstand nach §26 BGB, des Beirats und der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstands nach §26 BGB und des Beirats
  • Beschluss des Vereinshaushalt

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 Prozent der berechtigten Stimmanteile vertreten sind. Kommt die Beschlussfähigkeit nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist. Hierauf muss in der Einladung hingewiesen werden.

Stimmberechtigte Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung durch andere stimmberechtigte Mitglieder, einen Ehegatten oder Verwandte ersten Grades mittels schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten lassen. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder, soweit nichts anderes in dieser Satzung oder im Gesetz geregelt ist. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt muss die Abstimmung geheim
durchgeführt werden.

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt muss die Abstimmung geheim durchgeführt werden.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich beim Vorstand nach §26 BGB mit einer Frist von mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung, einzureichen. Dies gilt nicht für Wahlen und Satzungsänderungen.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der vertretenen Stimmen, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Person des Versammlungsleiters und Protokollführers, die Tagesordnung, die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sowie die Art der Abstimmung und gegebenenfalls Annahme der Wahl zu enthalten.

§ 6.2 Vorstand gem. §26 BGB

Der Vorstand gem. §26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Diese sind die im Sinne des §26 BGB gerichtlichen und außergerichtlichen Vertreter des Vereins. Jeder ist stets einzeln zur Vertretung berechtigt.

Der Vorstand gem. §26 BGB wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die erste Amtsperiode des ersten Vorsitzenden wird auf drei Jahre festgelegt. Die Mitglieder des Vorstands gem. §26 BGB bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Der Vorstand gem. §26 BGB führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung oder anderweitige Regelungen anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

  • Er hat vor allem folgende Aufgaben:
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung
  • Einberufen der Mitgliederversammlung
  • Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Erstellung von Jahres- und Kassenbericht
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand im Sinne des §26 BGB berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 6.3 Beirat, Erweiterter Vorstand

Der Beirat besteht aus dem Kassenwart und mindestens zwei weiteren Beiräten. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Beirats bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Der Vorstand gem. §26 BGB bildet zusammen mit dem Beirat den erweiterte Vorstand. Die Mitglieder des Beirats unterstützten den Vorstand nach §26 BGB bei der Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung und sind bei der Entscheidungsfindung in allen wichtigen Angelegenheiten des Vereins einzubinden.

Der erweiterte Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Beschlussfassung zu allen wichtigen Angelegenheiten des Vereins und Geschäfte größeren Umfangs
  • Überwachung des Vollzugs der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Mitverwaltung des Vereinsvermögens
  • Beschlussfassung über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern

Sitzungen des erweiterten Vorstands finden bei Bedarf statt und sind schriftlich zu protokollieren. Das Protokoll ist von einem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben. Jedes Mitglied des erweiterten Vorstands hat das Recht und die Pflicht, eine Vorstandssitzung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Die Einberufung hat rechtzeitig, mindestens mit einer Frist von 1 Woche zu erfolgen. Der erweiterte Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Vorsitzender und insgesamt mindestens die hälfte aller Mitglieder des erweiterten Vorstands anwesend sind. Beschlüsse des erweiterten Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 7 Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden aus Beiträgen, Spenden und Fördermitteln aufgebracht. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören, und nicht Angestellte des Vereins sein. Die Jahresabrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 8 Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung kann mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder eine Änderung der Satzung durchführen oder den Verein für aufgelöst erklären.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 9 Weitere Regelungen

Soweit gesetzlich zulässig und mit dieser Satzung vereinbar, entscheidet die Mitgliederversammlung auch über die in dieser Satzung genannten Einzelfallregelungen hinaus, bei Bedarf mittels Beschluss über weitere Einzelheiten und Regelungen. Diese werden in einer Vereinsordnung zusammengefasst.

§ 10 Haftungsausschluss

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Schäden aufgrund fahrlässigen Verhaltens. Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.

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